Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitglieder
1) Der Verein führt den Namen „Marketing Club Köln-Bonn e.V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
2) Der Sitz des Vereins ist Köln.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing-Verbandes (DMV).

§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1, Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Zielfunktion des Marketing in den Unternehmungen. Die Praxis des Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.
3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
A. Natürliche Personen...
1) ...müssen führend oder leitend im Marketing tätig sein.
2) ...können auch kaufmännische Auszubildende oder Studenten der Wirtschafts-, Kommunikationswissenschaften oder dem Marketing ähnliche Studienrichtungen sein.
B. Juristische Personen können Unternehmen oder Institutionen sein. Diese Mitgliedschaft wird Firmenmitgliedschaft genannt.
2) Natürliche Personen, die den Anforderungen des Absatzes 1A noch nicht entsprechen, können als „Junge Mitglieder“ dem Verein beitreten werden, wenn sie im Bereich Marketing tätig und höchstens 35 Jahre sind.
3) Firmenmitgliedschaft
Eine Firmenmitgliedschaft kann nur von benannten Firmenmitgliedern ausgeübt werden.
Benannt werden können Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft für eine natürliche Person erfüllen. Über die zulässige Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Vorstand.
6) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7) Jedes Mitglied – ob natürliche oder juristische Person – hat genau eine Stimme.

§ 4 Aufgaben des Vereins
1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketing in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
3) Der Verein ermöglicht auf der Erfahrungsgrundlage seiner Mitglieder die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
4) Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden.
5) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung für das Vereins- und Verbandsleben dienen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.
3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht auf Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, ebenso die Höhe der Aufnahmegebühr. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 28.02. eines Jahres fällig. An Verzugsgebühren werden EUR 20,- nach der ersten und EUR 50,- nach der zweiten Mahnung erhoben.
Bei Eintritt nach dem 30.06. eines Jahres wird lediglich der um 50% reduzierte Jahresbeitrag erhoben. Diese Änderung gilt vorbehaltlich der entsprechenden Regelung seitens des DMV.
5) Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Zuwendungen begünstigen.
6) Das Juniormitglied ist gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag; er kann ein Juniormitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2) Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres in Schriftform an die Geschäftsstelle erklärt werden.
3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet;
b. grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist;
d. wenn ein Juniormitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand keinen Antrag gemäß § 5 Abs. 6 gestellt hat.
4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Das Mitglied kann binnen 2 Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vermögen wird gem. § 13 verfügt.

 § 7 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. der Beirat.
2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie der Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
3) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal in zwei Jahren, nach Möglichkeit aber einmal im Jahr, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung fordert.
3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Wahl des Präsidenten,
b. Wahl des Vorstandes,
c. Wahl des Beirates,
d. Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnungen,
e. Entlastung von Vorstand und Beirat,
f. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
g. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren,
h. Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss,
i. Änderung der Satzung,
j. Auflösung des Vereins.

§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier Vizepräsidenten einschließlich geschäftsführendem Vorstandsmitglied und Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Der Vorstand kann auf bestimmte Zeit Sonderbeiträge für solche Mitglieder beschließen, die sich in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen befinden. Das Mitglied muss dies schriftlich beantragen. Die Sonderbeiträge gelten jeweils für ein Jahr; eine Verlängerung ist möglich.
3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit aus dem Beirat Mitglieder in die Ämter der ausgeschiedenen Mitglieder berufen.
4) Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 11 Beirat
1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs und maximal zwanzig Mitgliedern. Er wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Ausgeschiedene Beiräte können durch kooptierte Beiräte ersetzt werden.
2) Der Beirat hat laufend alle Angelegenheiten des Vereins zu überprüfen und den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
3) Der Beirat soll mindestens vierteljährlich einmal vom Vorstand einberufen werden; außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder eine Sitzung des
Beirates einzuberufen.

§ 12 Juniorenkreis
1. Die „Jungen Mitglieder” sind Teil des Vereins. Diesen gehören alle Mitglieder gemäß §3 Abs.
1.2 und 2 der Satzung an.
2. „Junge Mitglieder” werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie 35 Jahre alt werden,  automatisch in den Status eines Vollmitglieds erhoben (, wenn sie die Anforderungen des §3 Absatz 1A1 erfüllen).
3. Die Leitung der „Jungen Mitglieder” obliegt der vom Vorstand gewählten Vertretung auf unbestimmte Zeit. Diesem gehören an:
a. Der Sprecher der „Jungen Mitglieder”, der in den Vorstand kooptiert wird.
b. Dessen Stellvertreter
c. Der Community Manager
 Die Kommunikation aller drei Rollen nach außen hin erfolgt als „Sprecher Marketing Pioniere”.
4. Die gewählte Vertretung der „Jungen Mitglieder” ist für  Veranstaltungen der Marketing Pioniere verantwortlich(, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte im
Marketing).

§ 13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen (§ 8 Abs. 3) eine neue  Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 mit einfacher Mehrheit darüber, wem das vorhandene Vereinsvermögen im Sinne der Förderung der bis dahin vom Club vertretenen Interessen zufallen soll.
3) Ist eine Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht möglich, so fällt das Vereinsvermögen einer von der  Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu. Dabei ist der Vorsorge für behinderte Kinder der Vorzug zu geben.

§14 Datenschutz
Sofern für die Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Marketing-Clubs die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, erfolgt diese unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Datenschutz, namentlich der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 30.06.2017 (BDSG nF). Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden getroffen.

Stand 04_2021

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